Haftung von Geschäftsführern, Vorständen, Aufsichtsräten
Durch die erst richtig im Rahmen der weltweiten Bankenkrise aufgekommene Frage nach der Haftung bei Pflichtverletzungen für die leitenden Organe von Unternehmen, ist auch die entsprechende Rechtsberatung - aber auch Rechtsprechung - ein noch relativ junges Thema im deutschen Wirtschaftsrecht. Obwohl die meisten Rechtsformen von Unternehmen eine persönliche Haftung von Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat bei schweren Pflichtverletzungen vorsehen, so werden erst seit den letzten globalen Krisen die Rufe lauter, diese auch tatsächlich durchzusetzen und Schäden im Namen des Unternehmens oder von Gläubigern geltend zu machen. Dies und die in den letzten Jahren verschärfte Rechtsprechung in diesem Bereich, machen es notwendig die Verträge für Geschäftsführer, Vorstand und Aufsichtsrat heutzutage noch präziser zu formulieren und flankierende Maßnahmen zu ergreifen, um persönliche Haftungsrisiken zu minimieren.
Wann kommt es zur Haftung von Geschäftsführern, Vorstand oder Aufsichtsräten?
Nach geltender Rechtssprechung haben leitende Organe wie Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsräte eine
Sorgfaltspflicht bei der Ausübung Ihrer Tätigkeiten. Bei Pflichtverletzungen, die sich auf persönliches Fehlverhalten
zurückführen lassen, greifen dann ggfs. Haftungsansprüche gegen die betreffende Person. Die Art der Pflichtverletzung
kann dabei stark variieren - hier spielen sowohl die Rechtmäßigkeit der ausgeführten Handlungen eine Rolle, aber
auch die Ordnungsmäßigkeiten oder die Wirtschaftlichkeit. Je nach Gesellschaftsform können diese Pflichtverletzungen
unterschiedlich schwer ins Gewicht fallen.
Einige Beispiele für Pflichtverletzungen mit Haftungsrisken:
- Verletzung steuerrechtlicher Pflichten
- Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten
- Verletzung von sozialversicherungsrechtlichen Pflichten
- Satzungswidrige Verwendung von Geschäftswerten
- Nichteinhaltung von Meldepflichten
- Fehlverhalten im Falle von Insolvenzen
Minimierung von Haftungsrisiken durch fachliche Rechtsberatung
Als erfahrener Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsrecht, kann ich für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die persönlichen Haftungsrisiken im Rahmen der geltenden Rechtssprechung zu minimieren. Geeignete Vertragsgestaltungen, die Implementierung von haftungsbeschränkenden Maßnahmen aber auch die Abwehr von bereits laufenden Haftungsansprüchen kläre ich gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.